Das Mutterschaftsgeld wird in der Zeit gezahlt, wenn die Frau in den Mutterschutzurlaub geht, also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Allerdings ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse Voraussetzung.
- Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld haben alle Frauen, die sechs Wochen vor der Geburt in einer gesetzlichen Krankenkasse und mit Anspruch auf Zahlung von Krankengeld versichert waren. Das trifft auch auf die Versicherten in der Künstlersozialkasse zu.
- Das sind demnach siebzig Prozent des Einkommens, welches auch für die Berechnung der Beiträge zu Grunde gelegt wurde. Bei Versicherten, die sich über die KSK versichert haben, ist das das Einkommen, welches der KSK auch gemeldet wurde.
Beantragt werden muss das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse. - Die Krankenkasse zahlt pro Tag 13 Euro, den Restbetrag zum normalen Gehalt stockt der Arbeitgeber auf. Selbstständige und Freiberufler bekommen aber ein Mutterschaftsgeld, was sich in Höhe des Krankengeldes beläuft.
- Es wird steuerfrei gewährt und die Empfängerin ist in dieser Zeit frei von der Zahlung für Krankenkasse, Pflege- und Rentenversicherung. Freiwillig Versicherte müssen einen Mindestbeitrag in diesem Zeitraum zahlen. Dieser beträgt zur Zeit 121,79 Euro pro Monat.
- Ob die Krankenversicherungen aber zahlen und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von der Vertragsgestaltung ab. Für Arbeitnehmerinnen heißt die Zahlung von Mutterschaftsgeld, dass sie ihr normales Gehalt weiter bekommen.